Pflegedienst

Pflegegeld-Rechner für die Pflege mit Pflegedienst

Pflegegeld und Pflegesachleistung je Pflegegrad

Das Pflegegeld beträgt 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Für einen Pflegedienst zahlt die Pflegekasse höchstens 796 bis 2.299 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro kommt in jedem Pflegegrad dazu, bei Pflegegrad 1 ist er die einzige laufende Geldleistung.

6 Regeln, nach denen die Pflegekasse rechnet

  • Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Auf Ihr Konto kommt nur das Pflegegeld.
  • Für den Pflegedienst zahlt die Pflegekasse je nach Pflegegrad höchstens 796 bis 2.299 Euro im Monat. Was darüber liegt, zahlen Sie selbst.
  • Das Pflegegeld sinkt im selben Verhältnis, in dem der Pflegedienst diesen Höchstbetrag nutzt. Nutzt er 60 Prozent, bleiben 40 Prozent des Pflegegeldes.
  • Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat kommt in jedem Pflegegrad dazu. Die Pflegekasse zahlt ihn gegen Rechnung, etwa für Haushaltshilfe oder Betreuung.
  • An eine gewählte Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegedienst sind Sie 6 Monate gebunden.
  • Bei Pflegegrad 1 gibt es weder Pflegegeld noch Geld für einen Pflegedienst, nur den Entlastungsbetrag von 131 Euro.

Was die Pflegekasse je Pflegegrad zahlt

Das Pflegegeld beträgt 347 bis 990 Euro im Monat, von 347 Euro bei Pflegegrad 2 bis 990 Euro bei Pflegegrad 5. Für den Pflegedienst zahlt die Pflegekasse höchstens 796 bis 2.299 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro kommt in jedem Pflegegrad dazu, auch bei Pflegegrad 1, und für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen ab Pflegegrad 2 zusammen bis zu 3.539 Euro im Jahr bereit. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert.

Beträge der Pflegekasse für die Pflege zu Hause je Pflegegrad, in Euro, Stand 3. Oktober 2026.
PflegegradPunkte im GutachtenPflegegeld im MonatFür den Pflegedienst höchstensEntlastungsbetrag im MonatVerhinderungs- und Kurzzeitpflege im Jahr
Pflegegrad 112,5 bis unter 27keine Angabekeine Angabe131 Eurokeine Angabe
Pflegegrad 227 bis unter 47,5347 Euro796 Euro131 Euro3.539 Euro
Pflegegrad 347,5 bis unter 70599 Euro1.497 Euro131 Euro3.539 Euro
Pflegegrad 470 bis unter 90800 Euro1.859 Euro131 Euro3.539 Euro
Pflegegrad 590 bis unter 100990 Euro2.299 Euro131 Euro3.539 Euro
  • Pflegegrad 1 bedeutet geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 2 bedeutet erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 3 bedeutet schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 4 bedeutet schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • Pflegegrad 5 bedeutet schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Was der Rechner nicht kann

Ein gerechneter Betrag ist keine Zusage der Pflegekasse. Was Ihnen zusteht, steht in Ihrem Bescheid. Der Rechner stellt keinen Pflegegrad fest und ersetzt nicht die kostenlose Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse oder des Pflegestützpunkts. Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 einen Entwurf für eine Pflegereform beschlossen, der ab 2027 manches ändern soll. Er ist noch kein Gesetz, der Rechner zeigt das geltende Recht.

Woher die Zahlen stammen

  • Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick, Stand 11. Dezember 2025, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
  • SGB XI § 15: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
  • SGB XI § 36 Absatz 3: Pflegesachleistung, monatliche Leistungsbeträge je Pflegegrad, Fassung ab 1. Januar 2025 nach Bekanntmachung vom 14. November 2024, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
  • SGB XI § 37 Absatz 1: Pflegegeld je Kalendermonat, Fassung ab 1. Januar 2025, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
  • SGB XI § 38: Kombinationsleistung, anteilige Minderung des Pflegegeldes und Bindung für sechs Monate, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
  • SGB XI § 42a: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege nach § 39 und Kurzzeitpflege nach § 42, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
  • SGB XI § 45a Absatz 4: Umwandlungsanspruch, bis zu 40 Prozent des Höchstleistungsbetrags der Pflegesachleistung, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
  • SGB XI § 45b Absatz 1: Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, Fassung ab 1. Januar 2025, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
  • SGB XI § 28a: Leistungen bei Pflegegrad 1, darunter der Entlastungsbetrag nach § 45b, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
  • SGB XII § 61: Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.
  • Bundesministerium für Gesundheit: Kabinettsentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes, Stand 30. September 2026, noch nicht beschlossen, zur Quelle, abgerufen am 3. Oktober 2026.

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