Pflegedienst

Ratgeber

Pflege nach dem Krankenhaus rechtzeitig organisieren

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Das Krankenhaus muss Ihnen bei der Entlassung helfen und die Pflege danach mit planen. Die Klinikärztin darf häusliche Krankenpflege und Therapien für bis zu sieben Tage verordnen. Fehlt ein Pflegegrad, muss die Begutachtung innerhalb von fünf Arbeitstagen stattfinden. Suchen Sie trotzdem selbst einen Pflegedienst, statt nur auf die Klinik zu warten.

Begutachtung aus dem Krankenhaus
spätestens am 5. Arbeitstag
§ 18a Absatz 5 SGB XI, Stand 22. September 2026
Begutachtung in der Kurzzeitpflege
spätestens am 10. Arbeitstag
§ 18a Absatz 7 SGB XI, Stand 22. September 2026
Verordnung durch die Klinik
bis zu 7 Tage
§ 39 Absatz 1a SGB V, Stand 22. September 2026
Ein älterer Mann im Rollstuhl wird von einem Angehörigen durch einen hellen Klinikflur zum Ausgang geschoben.
Suchen Sie schon in der ersten Woche im Krankenhaus einen Pflegedienst für die Zeit danach. Bild: KI generiert.

Was das Krankenhaus bei der Entlassung tun muss

Wird absehbar, dass nach dem Krankenhaus Pflege zu Hause nötig ist, muss die Klinik den Übergang mit planen. Fachleute nennen das Entlassmanagement. Sie haben darauf gegenüber Ihrer Krankenkasse einen Anspruch. Der Entlassbrief allein reicht nicht.

Das Krankenhaus holt dafür Ihre schriftliche Einwilligung ein, möglichst schon bei der Aufnahme. Es schreibt einen Plan, welche Hilfen nach der Entlassung nötig sind. Diese Pflicht gilt für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte fragen beim Sozialdienst ausdrücklich nach, die meisten Kliniken helfen auch ihnen.

  • Ein Plan mit den Hilfen nach der Entlassung, etwa häusliche Krankenpflege, Therapien oder Hilfsmittel.
  • Ihre schriftliche Einwilligung. Ohne sie darf die Klinik keine Daten an Pflegedienst oder Hausarzt geben.
  • Die Übergabe an Praxis und Pflegedienst mit Kurzarztbrief und aktuellem Medikamentenplan.
  • Bei Pflegebedarf der Sozialdienst, der Kontakt zu Pflegekasse, Pflegeberatung und Pflegediensten aufnimmt.
  • Auf Wunsch die Einbindung der Angehörigen, damit am Entlasstag alles bereitsteht.

Parallel selbst einen Pflegedienst suchen

Verlassen Sie sich nicht allein auf den Sozialdienst der Klinik. Er betreut viele Menschen gleichzeitig und kennt selten die freien Plätze jedes Dienstes. Wer selbst mitsucht, findet eher rechtzeitig einen Platz.

  1. Fragen Sie den Sozialdienst früh nach dem voraussichtlichen Entlassdatum. Auch eine grobe Schätzung hilft.
  2. Fordern Sie noch in derselben Woche bei der Pflegekasse die Liste der Pflegedienste für den Wohnort an.
  3. Rufen Sie mindestens drei Dienste an und nennen Sie das Entlassdatum. Viele planen neue Kunden genau auf solche Termine.
  4. Klären Sie, ob schon ein Pflegegrad besteht. Wenn nicht, stellen Sie sofort den Antrag, auch aus dem Krankenhaus.
  5. Bitten Sie die Klinikärztin, die Verordnungen rechtzeitig vor der Entlassung auszustellen, nicht erst am Entlasstag.
  6. Sorgen Sie für eine kurze Übergabe zwischen Klinik und Pflegedienst, damit Wundversorgung und Medikamente ohne Pause weiterlaufen.

Ein Beispiel zeigt, wie eng es werden kann. Bei einer geplanten Hüftoperation mit einer Woche Klinik beginnt die Suche am besten am Tag der Aufnahme. Wer erst sucht, wenn die Entlassung für übermorgen angekündigt ist, verliert genau die Tage, die ein Dienst für die Planung braucht.

Was die Klinikärztin für die ersten sieben Tage verordnen darf

Damit die Versorgung am Entlasstag nicht abreißt, darf die Klinikärztin selbst verordnen. Das gilt nur für kurze Zeit und überbrückt die Tage, bis die Hausarztpraxis übernimmt.

Was die Klinik bei der Entlassung verordnen darf.
LeistungWie vielWer danach übernimmt
Medikamentekleinste PackungsgrößeHausarztpraxis
Häusliche Krankenpflegebis zu sieben TageHausarztpraxis verlängert bei Bedarf
Therapien wie Physiotherapiebis zu sieben TageHausarztpraxis
Soziotherapiebis zu sieben TageArztpraxis
Krankschreibungbis zum nächsten ArztterminHausarztpraxis

Diese Verordnungen sind eine Brücke, keine Dauerlösung. Vereinbaren Sie schon vor der Entlassung einen Termin bei der Hausarztpraxis. Für die häusliche Krankenpflege gilt dieselbe Zuzahlung wie sonst: 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, ab 2027 plus 15 Euro.

So bekommen Sie einen Pflegegrad noch vor der Entlassung

Fehlt ein Pflegegrad oder reicht der bisherige nicht, muss die Begutachtung nicht die üblichen 25 Arbeitstage dauern. Liegt jemand im Krankenhaus und braucht danach absehbar Pflege, gilt eine viel kürzere Frist. Die Begutachtung muss dann spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Antrag stattfinden.

Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse, ein Anruf reicht. Sagen Sie ausdrücklich, dass die Person im Krankenhaus liegt und die Entlassung bevorsteht. Sonst setzt die Kasse die kurze Frist nicht an. Ein Gesetzentwurf vom 30. September 2026 will die Frist von 25 Arbeitstagen von Januar bis April 2027 aussetzen, Eilfälle wie dieser sollen ausgenommen sein. Beschlossen ist das noch nicht.

Weicht der Bescheid von Ihrer Erwartung ab, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein.

Wer wann zuständig ist

Vier Stellen greifen ineinander, und jede hat eine eigene Frist. Liefert eine Stelle zu spät, verschiebt sich die ganze Kette.

Vier Zuständigkeiten zwischen Aufnahme und Pflege zu Hause
  1. Krankenhaus, ab der Aufnahme

    Es holt Ihre Einwilligung ein und plant die Hilfen nach der Entlassung.

  2. Pflegekasse, innerhalb von fünf Arbeitstagen

    Sie schickt den Medizinischen Dienst zur schnellen Begutachtung, sobald der Antrag mit Hinweis auf das Krankenhaus da ist.

  3. Klinikärztin, kurz vor der Entlassung

    Sie verordnet die ersten sieben Tage: Medikamente, häusliche Krankenpflege, Therapien.

  4. Pflegedienst und Hausarztpraxis, ab dem Entlasstag

    Sie übernehmen die Pflege. Die Praxis verlängert die Verordnungen, bevor die sieben Tage ablaufen.

Weitere Wege für den Fall, dass kein Dienst Zeit hat, stehen im Ratgeber Kein Pflegedienst frei.

Was mit dem Pflegegeld im Krankenhaus passiert

Wer schon einen Pflegegrad hat, fragt sich oft, was mit dem Pflegegeld passiert. Es läuft in den ersten acht Wochen im Krankenhaus in voller Höhe weiter. Dasselbe gilt für eine Reha in einer Klinik. Erst danach ruht es, bis die Person wieder zu Hause gepflegt wird.

Pflege organisieren und Pflegegeld klären sind zwei getrennte Aufgaben. Erledigen Sie beides in einem Anruf, denn dieselbe Pflegekasse ist für beides zuständig. Was bei Reha und Urlaub genau gilt, erklärt der Ratgeber zum Pflegegeld im Krankenhaus.

Häufige Fragen

Wie organisiere ich einen Pflegedienst vor der Entlassung aus dem Krankenhaus?

Fragen Sie den Sozialdienst früh nach dem Entlassdatum und suchen Sie parallel selbst mit der Liste Ihrer Pflegekasse. Nennen Sie jedem Dienst das Entlassdatum, denn viele planen neue Kunden genau darauf.

Was muss das Krankenhaus bei der Entlassung für mich tun?

Das Krankenhaus muss bei der Entlassung einen Plan für die Hilfen danach schreiben, Ihre Einwilligung einholen und die Übergabe an Pflegedienst und Hausarzt organisieren.

Wie lange darf die Klinik häusliche Krankenpflege verordnen?

Die Klinik darf häusliche Krankenpflege für bis zu sieben Tage nach der Entlassung verordnen, ebenso Therapien. Danach verlängert die Hausarztpraxis, wenn der Bedarf bleibt.

Wie schnell bekomme ich einen Pflegegrad, wenn die Entlassung bevorsteht?

Liegt die Person im Krankenhaus und braucht danach Pflege, muss die Begutachtung für den Pflegegrad spätestens am fünften Arbeitstag nach dem Antrag stattfinden. Sonst sind es bis zu 25 Arbeitstage.

Was passiert, wenn zur Entlassung noch kein Pflegedienst bereitsteht?

Steht zur Entlassung kein Pflegedienst bereit, überbrückt eine Kurzzeitpflege die Zeit. Dazu lassen sich Einzelpflegekraft, stundenweise Vertretung und Nachbarschaftshilfe kombinieren.

Läuft das Pflegegeld im Krankenhaus weiter?

Ja, das Pflegegeld läuft in den ersten acht Wochen im Krankenhaus oder in der Reha in voller Höhe weiter. Danach ruht es, bis die Pflege zu Hause wieder beginnt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 39 SGB V, Krankenhausbehandlung und Entlassmanagement nach Absatz 1a, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V, Lesefassung der 12. Änderungsvereinbarung vom 3. Juni 2024, GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Krankenhausgesellschaft,
  3. § 18a SGB XI, Begutachtungsverfahren mit verkürzten Fristen bei Krankenhausaufenthalt, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 18c SGB XI, Entscheidung über den Antrag und Fristen der Pflegekasse, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege als Übergangslösung im Anschluss an eine stationäre Behandlung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege und ärztliche Verordnung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 7 SGB XI, Leistungs- und Preisvergleichsliste der Pflegekassen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026, Bundesministerium für Gesundheit,
  9. § 34 SGB XI, Pflegegeld in den ersten acht Wochen von Krankenhaus und stationärer Reha, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

Die Ratgeber, die wiederkehrenden Sätze auf den Ortsseiten und die Erklärungen im Glossar haben wir mit Hilfe von KI geschrieben und geprüft. KI hat auch beim Suchen der Quellen geholfen, und die Bilder der Ratgeber sind mit KI erzeugt. Die Adressen der Pflegedienste stammen aus OpenStreetMap und werden von einem festen Programm verarbeitet, nicht von einer KI.

Korrekturweg

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.