Welche Regeln für den Vertrag mit der Tagespflege gelten
Viele Angehörige kennen die Regel vom Pflegedienst: Den Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst können Sie jederzeit ohne Frist kündigen. Für die Tagespflege gilt das nicht. Für sie gelten dieselben Regeln wie für Verträge mit einem Pflegeheim.
Für Sie hat das vier Folgen. Der Vertrag muss auf Papier unterschrieben sein, und Sie bekommen ein Exemplar. Er muss die Leistungen einzeln beschreiben und die Preise getrennt nennen: für Pflege und Betreuung, für Essen, für den Anteil am Gebäude und den Gesamtpreis. Und er darf Sie nicht schlechter stellen, als Gesetz und die Regeln Ihres Bundeslandes es vorsehen. Eine solche Klausel gilt nicht.
Mit welcher Frist Sie die Tagespflege kündigen können
Die Grundregel: Sie können den Vertrag jeden Monat kündigen. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des Monats schriftlich bei der Tagespflege sein, dann endet der Vertrag am Monatsende. Kommt sie später an, endet er erst am Ende des nächsten Monats.
Daneben gibt es Sonderfälle. In den ersten zwei Wochen geht es ohne Frist, ebenso wenn die Tagespflege die Preise erhöht oder ein wichtiger Grund das Weitermachen unzumutbar macht. Stirbt der Gast, endet der Vertrag von selbst.
| Situation | Wer kündigt | Frist |
|---|---|---|
| Normale Kündigung | Sie | bis zum 3. Werktag eines Monats zum Monatsende, schriftlich |
| Die Tagespflege erhöht die Preise | Sie | zu dem Tag, an dem die Erhöhung gelten soll |
| Erste zwei Wochen | Sie | jederzeit ohne Frist |
| Wichtiger Grund | Sie | jederzeit ohne Frist |
| Kein schriftlicher Vertrag | Sie | jederzeit ohne Frist |
| Die Tagespflege kündigt | Einrichtung | nur aus wichtigem Grund, schriftlich und begründet |
| Tod des Gastes | niemand | Der Vertrag endet von selbst |
Die Tagespflege selbst darf nur aus wichtigem Grund kündigen. Etwa wenn sie schließt, die nötige Pflege nicht mehr leisten kann oder Sie erheblich mit Zahlungen im Rückstand sind. Kündigen, um höhere Preise durchzusetzen, darf sie nicht. Ändert sich der Pflegebedarf, muss sie Ihnen zuerst eine angepasste Leistung anbieten.
Wann Sie Fehltage bezahlen müssen
Ob Sie für einen Tag zahlen, an dem Ihr Angehöriger nicht kommt, regelt jedes Bundesland in einem Vertrag zwischen Pflegekassen und Trägern. Eine Klausel in Ihrem Vertrag, die davon abweicht, gilt nicht. Die Regeln aus Bayern und Baden-Württemberg zeigen, wie verschieden das ist.
Beide Länder erlauben 75 Prozent für einen Fehltag. In Bayern gilt das nur bei kurzfristiger Absage und höchstens für 15 Tage im Jahr. In Baden-Württemberg gilt es, solange der Platz freigehalten wird, bis zu 42 Tage im Jahr. Wer dort 14 Tage vorher absagt, zahlt nichts.
| Regel | Bayern | Baden-Württemberg |
|---|---|---|
| Wann ein Fehltag kostet | bei Absage weniger als 7 Tage vorher | solange der Platz freigehalten wird, bis 42 Tage im Jahr |
| Wann nichts kostet | Platz an andere vergeben oder früher abgesagt | mindestens 14 Tage vorher abgesagt |
| Wie viel | 75 Prozent von Pflege, Betreuung, Essen und Unterkunft | 75 Prozent von Pflege, Essen und Unterkunft |
| Höchstens | 15 Tage im Jahr | solange der Platz frei bleibt |
| Fahrdienst am Fehltag | darf nichts kosten | 75 Prozent, wenn nicht 5 Tage vorher abgesagt |
Andere Länder haben eigene Regeln, manche ganz ohne Bezahlung für Fehltage. Diese Regeln sind öffentlich. Fragen Sie die Tagespflege, auf welche Regel Ihres Bundeslandes sich ihre Klausel stützt, und lassen Sie sich die Stelle zeigen.
Krankheit, Krankenhaus und Urlaub
Krankheit kommt meist kurzfristig. In Bayern gilt ein Krankheitstag deshalb als kurzfristige Absage, und die Tagespflege darf 75 Prozent berechnen, höchstens 15 Tage im Jahr. In Baden-Württemberg darf sie 75 Prozent berechnen, solange sie den Platz freihält. Liegt Ihr Angehöriger im Krankenhaus, verlängert sich dort die Zeit, in der der Platz freigehalten wird.
Urlaub lässt sich planen, und wer ihn früh meldet, zahlt nichts. Das gilt auch für Kuren und planbare Arzttermine.
- Melden Sie Urlaub und planbare Termine schriftlich, in Baden-Württemberg mindestens 14 Tage vorher, in Bayern mehr als sieben Tage vorher.
- Sagen Sie bei Krankheit am selben Morgen telefonisch ab, auch den Fahrdienst.
- Melden Sie einen Krankenhausaufenthalt sofort und fragen Sie schriftlich, wie lange der Platz frei bleibt.
- Prüfen Sie jede Monatsrechnung. Fehltage müssen getrennt von den Besuchstagen stehen.
Sechs Klauseln, die Sie nicht hinnehmen müssen
Viele Tagespflegen nutzen Musterverträge ihrer Verbände. Trotzdem lohnt der genaue Blick, denn jede Klausel muss zum Gesetz und zu den Regeln Ihres Bundeslandes passen. Diese sechs Klauseln widersprechen ihnen:
- Eine längere Kündigungsfrist für Sie, etwa vier Wochen zum Monatsende.
- Eine Pauschale für jeden abgesagten Tag, ohne Rücksicht auf Vorlauf und Obergrenze.
- In Bayern eine Gebühr für den Fahrdienst an Fehltagen.
- Ein Kündigungsrecht der Tagespflege mit beliebiger Frist.
- Eine Preiserhöhung ohne schriftliche Begründung. Höhere Preise schulden Sie frühestens vier Wochen nach einer begründeten Mitteilung.
- Ein Vertrag, den Sie nur am Bildschirm bestätigen sollen.
Eine solche Klausel gilt nicht, der Rest des Vertrags bleibt bestehen. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regel. Sprechen Sie die Tagespflege darauf an. Hilfe bekommen Sie in der kostenlosen Pflegeberatung, und der BIVA-Pflegeschutzbund berät seine Mitglieder. Wie Sie eine passende Einrichtung finden, steht im Ratgeber Gute Tagespflege erkennen.
Drei Fragen zu jedem Fehltag auf der Rechnung
Die Monatsrechnung einer Tagespflege nennt Besuchstage und Fehltage getrennt. Prüfen Sie jeden Fehltag mit diesen Fragen:
Hat die Tagespflege den Platz an diesem Tag an jemand anderen vergeben?
In Bayern darf sie dann nichts berechnen. In anderen Ländern fragen Sie nach der Regel dafür.
Haben Sie rechtzeitig abgesagt, in Bayern mehr als 7 Tage vorher, in Baden-Württemberg mindestens 14 Tage vorher?
Dann kostet der Tag nichts. Widersprechen Sie der Rechnung schriftlich.
Die Tagespflege darf höchstens den Anteil Ihres Bundeslandes berechnen, in Bayern 75 Prozent für höchstens 15 Tage im Jahr.
Häufige Fragen
Muss ich die Tagespflege bezahlen, wenn mein Angehöriger krank ist?
Ob Krankheitstage in der Tagespflege kosten, regelt Ihr Bundesland. In Bayern darf die Einrichtung bei kurzfristiger Absage 75 Prozent berechnen, höchstens für 15 Tage im Jahr. In Baden-Württemberg sind es ebenfalls 75 Prozent, solange der Platz freigehalten wird.
Mit welcher Frist kann ich den Tagespflegevertrag kündigen?
Den Tagespflegevertrag kündigen Sie schriftlich bis zum dritten Werktag eines Monats zum Monatsende. In den ersten zwei Wochen geht es jederzeit ohne Frist, ebenso bei einer Preiserhöhung zum Tag der Erhöhung.
Kann ich die Tagespflege so fristlos kündigen wie einen Pflegedienst?
Nein, die jederzeitige Kündigung gilt nur für den Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst. Für die Tagespflege gelten die Regeln für Verträge mit Pflegeheimen, mit einer Frist bis zum dritten Werktag des Monats.
Darf die Tagespflege den Vertrag kündigen?
Die Tagespflege darf den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und begründet. Etwa wenn sie die Pflege nicht mehr leisten kann oder Zahlungen erheblich ausstehen. Kündigen, um höhere Preise durchzusetzen, darf sie nicht.
Kostet früh gemeldeter Urlaub in der Tagespflege etwas?
Nein, früh gemeldeter Urlaub kostet in Bayern und Baden-Württemberg nichts. In Bayern müssen Sie mehr als sieben Tage vorher absagen, in Baden-Württemberg 14 Tage.
