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Ratgeber

Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag abrechnen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 Euro im Jahr. Dazu kommt in jedem Pflegegrad der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat. Beides erstattet die Kasse gegen Belege. Einen Antrag vorher brauchen Sie nicht, die Rechnung reichen Sie hinterher ein.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im Jahr
bis 3.539 Euro
§ 42a Absatz 1 SGB XI, Stand 3. Oktober 2026
Entlastungsbetrag in jedem Pflegegrad
131 Euro im Monat
§ 45b Absatz 1 SGB XI, Stand 3. Oktober 2026
Verhinderungspflege höchstens
8 Wochen im Jahr
§ 39 Absatz 1 SGB XI, Stand 3. Oktober 2026
Ein Nachbar und ein älterer Mann spielen am Wohnzimmertisch ein Brettspiel.
Fällt die pflegende Person aus, darf auch ein Nachbar als Vertretung einspringen. Bild: KI generiert.

3.539 Euro im Jahr für Ersatzpflege

Verhinderungspflege bezahlt jemanden, der für Sie einspringt, wenn Sie als pflegende Angehörige ausfallen. Kurzzeitpflege ist ein vorübergehender Platz in einem Pflegeheim, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Seit Juli 2025 haben beide einen gemeinsamen Betrag von bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr. Sie entscheiden selbst, wie Sie ihn aufteilen.

Damit sind drei alte Regeln weggefallen, die in vielen Ratgebern noch stehen. Sie müssen vorher nicht sechs Monate gepflegt haben. Die Verhinderungspflege dauert bis zu acht statt sechs Wochen im Jahr. Und es gibt keine zwei Töpfe mehr, zwischen denen Sie Geld verschieben müssten.

Der gemeinsame Betrag liegt bei 3.539 Euro im Jahr und gilt ab Pflegegrad 2. Der Entlastungsbetrag liegt bei 131 Euro im Monat, im ganzen Jahr also bei bis zu 1.572 Euro, und gilt schon ab Pflegegrad 1.

Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag im Vergleich.
LeistungAb PflegegradBetragWofürWas mit Resten passiert
Verhinderungspflege2aus 3.539 Euro im JahrErsatz, wenn die pflegende Person ausfälltverfällt am Jahresende
Kurzzeitpflege2aus denselben 3.539 Eurobis zu 8 Wochen im Pflegeheimverfällt am Jahresende
Entlastungsbetrag1131 Euro im Monat, 1.572 Euro im JahrTagespflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst, Alltagshilfewandert bis 30. Juni ins nächste Jahr

Ein Entwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 will Verhinderungspflege und Jahresbetrag ab 2027 in neuen Budgets aufgehen lassen. Beschlossen ist das noch nicht, bis dahin gelten die Regeln hier.

Wann zahlt die Kasse Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege gibt es, wenn Sie als pflegende Angehörige ausfallen. Das Gesetz nennt Urlaub und Krankheit und fügt hinzu: oder aus anderen Gründen. Ein Arzttermin, eine Beerdigung oder ein freier Nachmittag reichen. Die Pflegekasse verlangt dafür keine Begründung.

Wie viel die Kasse zahlt, hängt davon ab, wer einspringt. Eine Nachbarin, ein Bekannter oder ein Pflegedienst bekommen bis zum vollen Jahresbetrag. Springen nahe Verwandte ein, also etwa Kinder, Enkel, Geschwister oder Menschen aus demselben Haushalt, zahlt die Kasse höchstens das Doppelte des Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 3 sind das 1.198 Euro.

Die Obergrenze für nahe Verwandte liegt bei 694 Euro mit Pflegegrad 2 und steigt bis 1.980 Euro mit Pflegegrad 5. Für alle anderen gilt der Jahresbetrag von 3.539 Euro.

So viel zahlt die Pflegekasse für Verhinderungspflege, je nachdem, wer einspringt.
Wer einspringtPflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegedienst, Nachbarin, Bekannte3.539 Euro3.539 Euro3.539 Euro3.539 Euro
Nahe Verwandte oder Menschen im selben Haushalt694 Euro1.198 Euro1.600 Euro1.980 Euro

Einen Antrag vor der Ersatzpflege brauchen Sie nicht. Die Rechnung reichen Sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres ein. Für eine Vertretung im März 2026 haben Sie also bis zum 31. Dezember 2027 Zeit.

Verhinderungspflege stundenweise nutzen

Der wichtigste Fall ist oft nicht der Urlaub, sondern der freie Nachmittag jede Woche. Das Gesetz kennt nur zwei Grenzen: acht Wochen im Jahr und den Jahresbetrag. Nach der Darstellung der Verbraucherzentrale zählen die Pflegekassen Tage mit weniger als acht Stunden Vertretung nicht auf die acht Wochen. An solchen Tagen läuft auch das Pflegegeld voll weiter.

Wer also jede Woche vier Stunden Vertretung organisiert, verbraucht Geld, aber keine Wochen. Das macht die stundenweise Verhinderungspflege für viele Familien zur wichtigsten Entlastung.

  1. Legen Sie fest, wer einspringt: Pflegedienst, anerkannte Alltagshilfe oder eine Privatperson.
  2. Schreiben Sie bei jedem Einsatz Datum, Beginn, Ende und Art der Hilfe auf. Bei Privatpersonen reicht eine unterschriebene Quittung mit Betrag und Anschrift.
  3. Bleiben Sie unter acht Stunden am Tag, dann läuft das Pflegegeld weiter.
  4. Reichen Sie die Belege bei der Pflegekasse ein, formlos oder auf ihrem Vordruck.
  5. Fragen Sie vor einer Kurzzeitpflege, wie viel vom Jahresbetrag noch übrig ist.

Springt ein Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung ein, muss sie Ihnen eine schriftliche Übersicht der Kosten geben. Darauf steht, welcher Betrag vom Jahresbetrag abgehen soll. Prüfen Sie diese Übersicht, dann erleben Sie am Jahresende keine Überraschung.

Wofür zählen die 131 Euro Entlastungsbetrag?

Den Entlastungsbetrag gibt es in jedem Pflegegrad, auch bei Pflegegrad 1. Die Pflegekasse zahlt ihn nie vorab. Sie bezahlen die Hilfe, reichen den Beleg ein und bekommen bis zu 131 Euro im Monat zurück. Einen Antrag vorher brauchen Sie nicht.

Wofür er zählt, legt das Gesetz in vier Bereichen fest. Ab Pflegegrad 2 gilt eine Grenze beim Pflegedienst: Waschen, Anziehen und Hilfe beim Essen dürfen Sie damit nicht bezahlen, Betreuung und Hilfe im Haushalt schon.

  • Ihren eigenen Anteil an der Tagespflege, etwa für das Essen.
  • Ihren eigenen Anteil an einer Kurzzeitpflege.
  • Einsätze eines Pflegedienstes, ab Pflegegrad 2 ohne Körperpflege.
  • Alltagshilfen, die Ihr Bundesland anerkannt hat, etwa Begleitung, Betreuungsgruppen oder Haushaltshilfe.

Die Preise der Alltagshilfen sind begrenzt. Sie dürfen nicht höher sein als die Preise eines Pflegedienstes für vergleichbare Hilfe. Ihre Pflegekasse schickt Ihnen auf Wunsch eine Liste mit den Preisen der Anbieter in Ihrer Nähe. Ein Entwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 sieht vor, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab 2027 zu streichen. Beschlossen ist das noch nicht.

Erst den Entlastungsbetrag, dann den Jahresbetrag nutzen

Die häufigste Frage in der Beratung lautet: Aus welchem Topf zahle ich was? Die Antwort folgt aus den Fristen. Der Entlastungsbetrag kommt jeden Monat neu und lässt sich bis Ende Juni des Folgejahres nutzen. Der Jahresbetrag verfällt am 31. Dezember ganz. Ziehen Sie deshalb zuerst den Entlastungsbetrag heran und halten Sie den Jahresbetrag für größere Ausfälle frei.

Beide Töpfe lassen sich für dieselbe Rechnung nutzen. Bezahlen Sie eine Betreuungskraft zuerst aus dem Entlastungsbetrag, und rechnen Sie den Rest über die Verhinderungspflege ab.

Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse die Hälfte des Pflegegeldes weiter, für bis zu acht Wochen im Jahr. Bei Pflegegrad 3 sind das 299,50 Euro im Monat. Das Geld deckt die Kosten, die zu Hause weiterlaufen.

Welche Belege die Pflegekasse verlangt

Beide Leistungen erstattet die Kasse nur gegen Belege, und genau daran scheitern viele Anträge. Auf jedem Beleg muss klar stehen, für welche Art von Hilfe Sie bezahlt haben. Eine Quittung mit dem Wort Betreuung ohne diese Angabe schickt die Kasse zurück.

  • Name und Anschrift der Person oder Firma, die geholfen hat.
  • Datum und Zeitraum, bei Stundenhilfe mit Beginn und Ende.
  • Art der Hilfe, also Tagespflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienst oder Alltagshilfe.
  • Betrag und Zahlungsnachweis, bei anerkannten Alltagshilfen die Nummer der Anerkennung.
  • Bei Vertretung durch nahe Verwandte die Belege für Fahrten und Verdienstausfall.

Fordern Sie einmal im Quartal bei der Pflegekasse die Übersicht über Ihre Leistungen an. Darauf sehen Sie, wie viel vom Jahresbetrag und vom Entlastungsbetrag noch übrig ist. So wissen Sie im Herbst, ob sich vor Jahresende noch eine Kurzzeitpflege oder zusätzliche Betreuung lohnt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2026?

Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr. Er gilt ab Pflegegrad 2, jeweils für höchstens acht Wochen im Jahr. Was Sie nicht nutzen, verfällt am 31. Dezember.

Muss ich Verhinderungspflege vorher beantragen?

Nein, Verhinderungspflege müssen Sie nicht vorher beantragen. Die Rechnung reichen Sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse ein. Für eine Vertretung im Jahr 2026 läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2027.

Zählt stundenweise Verhinderungspflege auf die acht Wochen?

Nein, nach der Darstellung der Verbraucherzentrale zählen Tage mit weniger als acht Stunden Vertretung nicht auf die acht Wochen. An diesen Tagen läuft auch das Pflegegeld voll weiter. Es verbraucht nur Geld aus dem Jahresbetrag.

Wofür darf ich den Entlastungsbetrag von 131 Euro nutzen?

Den Entlastungsbetrag von 131 Euro dürfen Sie für Tagespflege, Kurzzeitpflege, einen Pflegedienst und anerkannte Alltagshilfen nutzen. Ab Pflegegrad 2 gilt er beim Pflegedienst nicht für Waschen, Anziehen und Essen. Betreuung und Hilfe im Haushalt sind erlaubt.

Wie lange kann ich den Entlastungsbetrag ansparen?

Den Entlastungsbetrag eines Jahres können Sie bis zum 30. Juni des nächsten Jahres nutzen. Beträge aus 2026 müssen also bis Ende Juni 2027 verbraucht sein. Danach verfallen sie.

Wie viel bekommen nahe Verwandte für Verhinderungspflege?

Springen nahe Verwandte ein, zahlt die Pflegekasse höchstens das Doppelte des Pflegegeldes, also 694 Euro bei Pflegegrad 2 bis 1.980 Euro bei Pflegegrad 5. Nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall kommen dazu, zusammen bis 3.539 Euro.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 39 SGB XI, Verhinderungspflege mit den Erstattungsgrenzen nach Absatz 2 und 3, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 42 SGB XI, Kurzzeitpflege, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 42a SGB XI, Gemeinsamer Jahresbetrag mit Anzeige- und Übersichtspflicht der Einrichtungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, zulässige Verwendung und Übertragung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 37 SGB XI, hälftige Fortzahlung des Pflegegeldes während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Das ändert sich zum 1. Juli in der Pflege, Pressemitteilung vom 30. Juni 2025, Bundesministerium für Gesundheit,
  7. Verhinderungspflege: Das müssen Sie als pflegende Angehörige beachten, Stand 3. März 2026, Verbraucherzentrale Bundesverband,
  8. Wie funktioniert der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, Stand 3. März 2026, Verbraucherzentrale Bundesverband,
  9. § 7 SGB XI, Auskunfts- und Beratungspflichten mit der Leistungs- und Preisvergleichsliste, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick, Stand 4. November 2025, Bundesministerium für Gesundheit,
  11. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026, Bundesministerium für Gesundheit,

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.