Was Pflegegrad 1 von den höheren Pflegegraden unterscheidet
Pflegegrad 1 bekommen Menschen, die im Alltag nur wenig Hilfe brauchen. Im Gutachten des Medizinischen Dienstes, des Gutachterdienstes der Pflegekassen, erreichen sie 12,5 bis unter 27 Punkte. Wie die Begutachtung abläuft, erklärt der Ratgeber zum Pflegegrad beantragen. Hier geht es darum, was Pflegegrad 1 an Geld und Hilfe bringt.
Pflegegeld und den Betrag für einen Pflegedienst gibt es erst ab Pflegegrad 2. Pflegegrad 1 fällt damit bei den beiden wichtigsten Leistungen heraus. Die Pflegekasse hilft trotzdem, nur an anderen Stellen.
Ein Entwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 will den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab 2027 streichen und durch eine fachliche Begleitung ersetzen. Er soll außerdem die Grenze für Pflegegrad 1 auf 15 Punkte anheben. Beschlossen ist das noch nicht.
131 Euro im Monat, auch für die Körperpflege
Den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat gibt es in jedem Pflegegrad. Er zählt für Tagespflege, Kurzzeitpflege, einen Pflegedienst und anerkannte Alltagshilfen. Bei Pflegegrad 1 gilt dabei eine Ausnahme, die viele übersehen.
Die Preise sind begrenzt. Ein Anbieter darf für Hilfe über den Entlastungsbetrag nicht mehr verlangen als ein Pflegedienst für vergleichbare Leistungen der Pflegekasse. Fragen Sie nach der Preisliste, bevor Sie Termine vereinbaren.
Was ein Pflegedienst bei Pflegegrad 1 übernehmen kann
Ein Pflegedienst darf bei Pflegegrad 1 beim Duschen und Anziehen helfen, betreuen, putzen oder zum Einkaufen begleiten. Bezahlt wird das aus dem Entlastungsbetrag, solange die Rechnung im Monat nicht über 131 Euro liegt.
Viel ist das nicht. Kommt der Pflegedienst zweimal in der Woche für eine halbe Stunde, ist der Betrag oft schon aufgebraucht. Was darüber liegt, zahlen Sie selbst, denn einen zweiten Topf gibt es bei Pflegegrad 1 nicht.
Bei Pflegegrad 1 stehen 131 Euro im Monat zur Verfügung. Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse für den Pflegedienst zusätzlich 796 bis 2.299 Euro und Pflegegeld von 347 bis 990 Euro.
| Hilfe des Pflegedienstes | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 bis 5 |
|---|---|---|
| Waschen und Anziehen | aus 131 Euro Entlastungsbetrag | aus 796 bis 2.299 Euro für den Pflegedienst |
| Betreuung und Haushalt | aus 131 Euro Entlastungsbetrag | aus dem Pflegedienst-Betrag oder den 131 Euro |
| Pflegegeld für Angehörige | keines | 347 bis 990 Euro |
Welche Hilfen bei Pflegegrad 1 noch dazukommen
Neben dem Entlastungsbetrag gibt es bei Pflegegrad 1 weitere Leistungen. Sie gelten genauso wie bei den höheren Pflegegraden.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, bis 42 Euro im Monat.
- Ein Zuschuss für den Umbau der Wohnung, etwa eine bodengleiche Dusche oder einen Haltegriff, bis 4.180 Euro je Maßnahme.
- 224 Euro im Monat, wenn Sie mit mindestens zwei anderen Pflegebedürftigen in einer betreuten Wohngemeinschaft leben.
- Kostenlose Pflegeberatung der Pflegekasse und kostenlose Pflegekurse für Angehörige.
So rechnen Sie den Entlastungsbetrag ab
Einen Antrag vorher brauchen Sie nicht. Sie bezahlen die Rechnung des Pflegedienstes und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Manche Pflegedienste rechnen auch direkt mit der Kasse ab, wenn Sie das schriftlich erlauben.
- Klären Sie mit dem Pflegedienst, ob er direkt mit der Pflegekasse abrechnet oder ob Sie zuerst bezahlen.
- Achten Sie darauf, dass auf der Rechnung Datum, Leistung und Betrag stehen.
- Reichen Sie die Rechnung bei der Pflegekasse ein, formlos oder im Kundenportal.
- Nutzen Sie Reste bis zum 30. Juni des nächsten Jahres, danach verfallen sie.
Liegt die Rechnung im Monat bei höchstens 131 Euro?
Die Pflegekasse erstattet sie aus dem Entlastungsbetrag, auch für Waschen und Anziehen.
Haben Sie Reste aus früheren Monaten?
Nutzen Sie diese Reste zusätzlich, bis die Rechnung gedeckt ist.
Den Teil über 131 Euro zahlen Sie selbst.
Wo Pflegegrad 1 an Grenzen stößt
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gibt es erst ab Pflegegrad 2. Fallen Sie als pflegende Angehörige aus, bleibt bei Pflegegrad 1 nur der Entlastungsbetrag. Mit 131 Euro im Monat ist er viel kleiner als die 3.539 Euro im Jahr, die ab Pflegegrad 2 bereitstehen.
Reicht die Hilfe nicht mehr, gibt es zwei Wege. Hat sich der Zustand verschlechtert, stellen Sie einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad. Schreiben Sie vorher zwei bis drei Wochen lang auf, wobei und wie lange Ihr Angehöriger Hilfe braucht. Fehlt das Geld, kann das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringen, wenn Einkommen und Vermögen gering sind.
Lassen Sie sich vor einem Antrag beraten, etwa im Pflegestützpunkt. Dort prüft man mit Ihnen, ob ein höherer Pflegegrad Aussicht hat. Wie der Antrag läuft, lesen Sie im Ratgeber zum Pflegegrad erhöhen.
Häufige Fragen
Bekommt man mit Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein, mit Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld. Pflegegeld zahlt die Pflegekasse erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es stattdessen den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat.
Kann ich mit Pflegegrad 1 einen Pflegedienst bezahlen lassen?
Ja, mit Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse einen Pflegedienst über den Entlastungsbetrag, bis 131 Euro im Monat. Anders als ab Pflegegrad 2 gilt das auch für Waschen und Anziehen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2?
Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld von 347 Euro im Monat oder bis 796 Euro für einen Pflegedienst. Bei Pflegegrad 1 gibt es beides nicht. Dort bleibt der Entlastungsbetrag von 131 Euro die einzige laufende Geldleistung.
Verfällt der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?
Der Entlastungsbetrag verfällt nicht sofort. Reste eines Jahres können Sie bis zum 30. Juni des nächsten Jahres nutzen. Danach sind sie weg, im ganzen Jahr bis zu 1.572 Euro.
Gibt es bei Pflegegrad 1 Verhinderungspflege?
Nein, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 bezahlen Sie eine Vertretung nur über den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat.
