Pflegedienst

Ratgeber

Intensivpflegedienst auswählen und Qualifikation prüfen

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Einen zugelassenen Intensivpflegedienst erkennen Sie an einem Vertrag mit den Krankenkassen, den Ihnen Ihre Kasse bestätigt. Jede Pflegefachkraft für Beatmung braucht zusätzlich eine Fachweiterbildung, ein Jahr Erfahrung mit Beatmung in den letzten fünf Jahren oder einen Kurs von 120 Stunden. Dazu kommen 16 Stunden Fortbildung im Jahr.

Erfahrung je Fachkraft für Beatmung
1 Jahr oder 120 Stunden Kurs
§ 5 Rahmenempfehlungen zur Intensivpflege, Stand 1. Juni 2026
Pflichtfortbildung je Fachkraft
16 Stunden im Jahr
§ 10 Rahmenempfehlungen zur Intensivpflege, Stand 1. Juni 2026
Liste der Dienste aktualisiert
jedes Quartal
§ 132l Absatz 8 SGB V, Stand 21. September 2026
Eine Pflegekraft bereitet in einer Wohnung ein Absauggerät und Material für die Pflege vor.
Jede Fachkraft für Beatmung braucht eine Zusatzausbildung, etwa einen Kurs von 120 Stunden. Bild: KI generiert.

Nur Dienste mit Kassenvertrag dürfen Intensivpflege abrechnen

Intensivpflege dürfen nur Pflegedienste leisten, die dafür einen eigenen Vertrag mit den Krankenkassen haben. Ein Vertrag für die normale Pflege reicht nicht. Das Wort Intensivpflege im Namen oder auf der Website beweist den Vertrag nicht.

Die Kassen führen eine Liste aller Dienste mit Vertrag. Sie steht im Internet und wird jedes Quartal aktualisiert. Die Liste zeigt auch, ob ein Dienst beatmete Menschen versorgen darf. Haben Sie Anspruch auf Intensivpflege, schickt Ihnen Ihre Kasse auf Wunsch einen Auszug für Ihre Gegend.

  • Fordern Sie bei der Krankenkasse den Auszug aus der Liste für Ihren Wohnort an.
  • Prüfen Sie, ob der Vertrag die Versorgung mit Beatmung und Kanüle umfasst.
  • Klären Sie, ob der Dienst Sie in Ihrer Wohnung versorgt oder nur in einer eigenen Wohngemeinschaft. Das sind zwei verschiedene Verträge.
  • Fragen Sie, ob der Dienst Kinder versorgt, falls es um ein Kind geht. Dafür braucht das Team eine Ausbildung für Kinder.

Was jede Pflegefachkraft für Beatmung können muss

Jede Pflegefachkraft, die beatmete Menschen versorgt, braucht zwei Dinge. Erstens eine dreijährige Pflegeausbildung. Zweitens eine Zusatzausbildung für Beatmung, etwa einen Kurs von 120 Stunden. Dazu kommen für alle 16 Stunden Fortbildung im Jahr. So steht es in den bundesweiten Empfehlungen der Kassen und der Verbände der Pflegedienste, gültig seit dem 1. Juni 2026.

Was Pflegefachkräfte in der Intensivpflege zusätzlich brauchen, Stand 13. April 2026.
Wen sie versorgenGrundausbildungZusätzlich eines davon
Erwachsene mit Beatmung oder Kanüledreijährige PflegeausbildungAusbildung zur Atmungstherapeutin, Fachweiterbildung Intensivpflege, 1 Jahr Erfahrung mit Beatmung in den letzten 5 Jahren oder ein Kurs von 120 Stunden
Kinder mit Beatmung oder Kanüledreijährige PflegeausbildungFachweiterbildung Intensivpflege für Kinder, 1 Jahr Erfahrung mit beatmeten Kindern oder der Kurs für Kinder mit 120 Stunden
Intensivpflege ohne Beatmungdreijährige PflegeausbildungEinführung in die Krankheit und geplante Einarbeitung
Alle Fachkräfte in der Intensivpflegedreijährige Pflegeausbildungjedes Jahr mindestens 16 Stunden Fortbildung

Der Kurs für Beatmung hat mindestens 80 Stunden Theorie und 40 Stunden Praxis am Menschen. Er endet mit einer Prüfung und einem Zertifikat. Themen sind unter anderem Absaugen, der Umgang mit der Kanüle, Notfälle und die Einstellungen des Beatmungsgeräts.

Pflegehilfskräfte sind in der Intensivpflege nicht vorgesehen. Es pflegen Fachkräfte mit fester Anstellung. Minijobber sollen höchstens 20 Prozent der Stunden abdecken.

Neue Kräfte ohne Beatmungserfahrung nur mit Auflagen

Neue Pflegefachkräfte ohne Beatmungsausbildung darf ein Dienst nur unter Bedingungen einsetzen. Sie müssen den Kurs innerhalb von 6 Monaten abschließen. Für die Versorgung zu Hause gelten strengere Regeln als in der Wohngemeinschaft.

Wann neue Kräfte ohne Beatmungsausbildung arbeiten dürfen.
WoBedingungKurs
Wohngemeinschaft für IntensivpflegeIn jeder Schicht arbeitet mindestens eine ausgebildete Fachkraft, und nie mehrere neue Kräfte gleichzeitig. Vorher gibt es eine geplante Einarbeitung.anmelden zum Arbeitsbeginn, fertig nach 6 Monaten
Bei Ihnen zu HauseNur wenn der Dienst die Kraft selbst ausgebildet hat oder ihr drittes Ausbildungsjahr in der Intensivpflege lag. Nie mehrere davon gleichzeitig in Ihrem Team.anmelden binnen 14 Tagen, fertig nach 6 Monaten

Was die Leitung des Dienstes können muss

Die Pflegefachkraft, die den Dienst leitet, braucht mehr als das Team. Sie hat eine Weiterbildung zur Leitung von mindestens 460 Stunden oder ein passendes Studium. Dazu kommt eine Ausbildung für Beatmung oder Intensivpflege. Alternativ reichen 2 Jahre Erfahrung mit Beatmung in den letzten 5 Jahren und ein Kurs von 200 Stunden.

Die Vertretung muss dasselbe können. Fällt die Leitung länger aus, springt eine Fachkraft ein. Spätestens zu Beginn des siebten Monats muss wieder eine voll ausgebildete Leitung da sein. Als Richtwert gilt eine Leitung für 12 Menschen, die rund um die Uhr versorgt werden.

Der Dienst muss an allen Tagen rund um die Uhr erreichbar sein. Er braucht schriftliche Regeln für Notfälle mit Kanüle oder Beatmungsgerät. Auch für Stromausfall, Brand, Wasserschaden und kaputte Geräte muss es einen Plan geben.

Acht Fragen vor der Zusage

Ein Gespräch vor der Zusage zeigt, wie der Dienst arbeitet. Ein Recht, Zeugnisse einzelner Pflegekräfte zu sehen, haben Sie nicht. Die Krankenkasse kann die Nachweise aber anfordern, wenn es Zweifel gibt. Bitten Sie sie darum.

  1. Haben Sie einen Vertrag mit den Krankenkassen für Intensivpflege, auch mit Beatmung und Kanüle?
  2. Wie viele Fachkräfte sind für mein Team geplant, und wie viele haben die Beatmungsausbildung?
  3. Wie arbeiten Sie neue Kräfte bei mir ein?
  4. Wer aus der Leitung ist nachts und am Wochenende erreichbar, wenn eine Schicht ausfällt?
  5. Was tun Sie bei Stromausfall oder einem kaputten Gerät, und wer kümmert sich um das Ersatzgerät?
  6. Setzen Sie Leiharbeitskräfte ein, und wie prüfen Sie deren Ausbildung?
  7. Wie melden Sie der Praxis Veränderungen und Anzeichen, dass eine Entwöhnung möglich wird?
  8. Welche Stunden übernehmen meine Angehörigen, und wie sprechen wir das mit Praxis und Kasse ab?

Die siebte Frage ist wichtig. Der Dienst muss der Praxis sofort melden, wenn sich Anzeichen für eine Entwöhnung zeigen. Wer darauf keine klare Antwort hat, kennt seine Pflichten nicht.

Die Wahl bleibt bei Ihnen. Sie dürfen frei unter den Diensten mit Vertrag wählen. Weder Kasse noch Dienst dürfen Sie gezielt zu einem bestimmten Anbieter lenken. Worauf Sie bei einem normalen Pflegedienst achten, steht im Ratgeber Pflegedienst auswählen.

Wer Intensivpflegedienste kontrolliert

Der Medizinische Dienst prüft Intensivpflegedienste regelmäßig. Hat der Dienst auch einen Vertrag mit der Pflegekasse, gehört die Intensivpflege zu dessen Prüfung. Dabei muss mindestens ein Mensch dabei sein, der zu Hause intensiv versorgt wird. In Wohngemeinschaften prüft der Medizinische Dienst meist unangemeldet.

Anders als bei normalen Pflegediensten werden diese Ergebnisse nicht veröffentlicht. Findet der Medizinische Dienst Mängel, setzen die Kassen dem Dienst eine Frist. Weitere Stellen schauen ebenfalls hin.

Wer einen Intensivpflegedienst kontrolliert
  1. Die Krankenkasse beim Vertrag

    Sie prüft die Leitung, das Personal und bei Wohngemeinschaften die Räume.

  2. Der Medizinische Dienst bei Ihnen

    Er prüft jedes Jahr, ob die Pflege an Ihrem Ort sicher ist.

  3. Der Medizinische Dienst beim Dienst

    Er prüft Pflege, Abrechnung und Hygiene.

  4. Das Gesundheitsamt

    Es überwacht die Hygiene. Die Kassen melden ihm jeden Intensivpflegedienst.

  5. Die Heimaufsicht

    Bei Wohngemeinschaften arbeitet sie mit Kassen und Medizinischem Dienst zusammen.

Wenn dem Dienst Personal fehlt

Kann ein Dienst die Pflege nicht mehr sichern, muss er sofort die Krankenkasse, die Praxis und Sie informieren. Vorher soll er einen anderen Dienst um Hilfe bitten oder die Pflege an einen Nachfolger übergeben. Einfach aufhören darf er nicht.

Findet die Kasse keine Fachkraft für Sie, muss sie die Kosten einer selbst gesuchten Fachkraft in angemessener Höhe erstatten. Möglich ist auch ein persönliches Budget. Damit beauftragen Sie Pflegekräfte selbst.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich, ob ein Intensivpflegedienst mit der Krankenkasse abrechnen darf?

Ein Intensivpflegedienst braucht dafür einen eigenen Vertrag mit den Krankenkassen. Die Kassen veröffentlichen eine Liste aller Dienste mit Vertrag. Ihre Kasse schickt Ihnen einen Auszug für Ihre Gegend.

Welche Ausbildung braucht eine Pflegefachkraft für Beatmung?

Eine Pflegefachkraft für Beatmung braucht eine dreijährige Pflegeausbildung. Dazu kommt eine Fachweiterbildung, ein Jahr Erfahrung mit Beatmung in den letzten fünf Jahren oder ein Kurs von 120 Stunden.

Darf ein Intensivpflegedienst neue Kräfte ohne Beatmungserfahrung einsetzen?

Ja, aber nur mit Auflagen. Neue Kräfte müssen den Kurs innerhalb von sechs Monaten abschließen. In einer Wohngemeinschaft muss in jeder Schicht eine ausgebildete Fachkraft arbeiten.

Darf ein Intensivpflegedienst Geld zusätzlich verlangen?

Nein, ein Intensivpflegedienst darf für die vereinbarte Pflege kein zusätzliches Geld verlangen oder annehmen. Die gesetzliche Zuzahlung ab 18 Jahren zahlen Sie an die Krankenkasse.

Was passiert, wenn der Intensivpflegedienst die Pflege nicht mehr schafft?

Schafft ein Intensivpflegedienst die Pflege nicht mehr, muss er Kasse, Praxis und Sie sofort informieren. Findet die Kasse keinen Ersatz, erstattet sie die Kosten einer selbst gesuchten Fachkraft in angemessener Höhe.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 132l SGB V, Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Absätze 5, 7 und 8, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Rahmenempfehlungen nach § 132l Absatz 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 3. April 2023 in der Fassung vom 13. April 2026, GKV-Spitzenverband und Verbände der Leistungserbringer,
  3. § 37c SGB V, Außerklinische Intensivpflege, Absatz 4 zur selbst beschafften Pflegefachkraft, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 275b SGB V, Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 114 SGB XI, Qualitätsprüfungen, Absatz 2 zur Einbeziehung der Intensivpflege, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie, § 12 zur Zusammenarbeit, zuletzt geändert am 22. Januar 2026, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  7. Versorgungsvertrag zur außerklinischen Intensivpflege nach § 132l Absatz 5 SGB V für Erwachsene in Baden-Württemberg, Mustervertrag, AOK Baden-Württemberg, Ersatzkassen, IKK classic, BKK Landesverband Süd, SVLFG, Knappschaft,
  8. Rahmenempfehlungen zur außerklinischen Intensivpflege und elektronischer Leistungsnachweis seit 1. Juni 2026, AOK-Bundesverband, AOK-Gesundheitspartner,
  9. Die Versorgung von Menschen mit Bedarf an außerklinischer Intensivpflege ist zum 1. Juli 2024 gefährdet, Positionspapier vom 29. Mai 2024, Intensivkinder zuhause e. V. mit ISL, bvkm und IntensivLeben,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.