Pflegedienst

Ratgeber

Häusliche Krankenpflege und was die Krankenkasse zahlt

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Häusliche Krankenpflege bezahlt die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Ihr Geld für den Pflegedienst bleibt also unberührt. Nötig sind eine ärztliche Verordnung und die Zustimmung der Kasse. Erwachsene zahlen 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung zu, ab dem 1. Januar 2027 plus 15 Euro. Das gilt nur für die ersten 28 Tage im Jahr.

Zuzahlung bis Ende 2026
10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung
§ 61 SGB V, Stand 20. September 2026
Zuzahlung ab 1. Januar 2027
10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228, Stand 29. Juli 2026
Zuzahlung nur für
die ersten 28 Tage im Jahr
§ 37 Absatz 5 SGB V, Stand 20. September 2026
Eine Pflegekraft legt einer älteren Person zu Hause einen frischen Verband am Unterarm an.
Verbände, Spritzen und Medikamente zahlt die Krankenkasse als häusliche Krankenpflege. Bild: KI generiert.

Was häusliche Krankenpflege ist und wer sie bezahlt

Häusliche Krankenpflege ist medizinische Pflege zu Hause, die eine Ärztin verordnet. Dazu gehören etwa Spritzen, Verbände, Medikamente oder die Kontrolle von Wunden. Fachleute sagen Behandlungspflege. Sie hängt nicht am Pflegegrad, sondern an der ärztlichen Behandlung.

Die Krankenkasse zahlt sie getrennt von der Pflegekasse. Derselbe Pflegedienst kann bei einem Besuch beides erledigen: die medizinische Pflege für die Krankenkasse und das Waschen für die Pflegekasse. Er rechnet beides getrennt ab. Das Gesetz kennt drei Formen.

Die drei Formen der häuslichen Krankenpflege.
FormWas sie umfasstWie lange
Pflege statt Krankenhausmedizinische Pflege, Körperpflege und Haushalt, wenn Sie sonst ins Krankenhaus müsstenbis zu 4 Wochen je Krankheit, länger nur in Ausnahmefällen
Pflege zur Sicherung der Behandlungmedizinische Pflege, etwa Spritzen, Verbandwechsel, Medikamenteohne feste Grenze, solange die Behandlung es verlangt
Pflege nach Operation oder schwerer KrankheitKörperpflege und Haushalt, nur ohne Pflegegrad 2 bis 5bis zu 4 Wochen, länger nur in Ausnahmefällen

Die Grenze zur Pflegekasse ist klar. Körperpflege und Haushalt zahlt die Krankenkasse nur ohne Pflegegrad 2 bis 5. Sobald Pflegegrad 2 festgestellt ist, übernimmt das die Pflegekasse. Die medizinische Pflege dagegen bleibt in jedem Pflegegrad Sache der Krankenkasse.

So bekommen Sie eine Verordnung

Verordnen darf jede Arztpraxis mit Kassenzulassung. Die Ärztin muss Sie dafür selbst untersucht haben oder Ihren Zustand aus der laufenden Behandlung kennen. Für die seelische Pflege zu Hause dürfen nur bestimmte Fachärzte verordnen.

Auch per Videosprechstunde ist eine Verordnung möglich, aber nur als Folgeverordnung und wenn die Praxis Sie und die Krankheit kennt. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Auf der Verordnung muss Folgendes stehen:

  • Die Krankheit, die die Pflege nötig macht.
  • Die Leistungen, also was der Pflegedienst tun soll.
  • Beginn, Häufigkeit und Dauer jeder Maßnahme.
  • Ob jemand in Ihrem Haushalt die Maßnahme übernehmen kann. Kann er es, wird nicht verordnet.
  • Unterschrift, Stempel und Datum. Jede Änderung braucht eine neue Unterschrift.

Die erste Verordnung soll höchstens 14 Tage gelten. So prüft die Praxis früh, ob die Pflege hilft. Reicht das nicht, darf die Folgeverordnung länger laufen. Sie wird in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf ausgestellt, damit keine Lücke entsteht.

Warum die Verordnung in 4 Arbeitstagen bei der Kasse sein muss

Häusliche Krankenpflege muss die Krankenkasse genehmigen. Bis sie entscheidet, kann einige Zeit vergehen. Für diese Zeit gibt es eine wichtige Regel, die kaum jemand kennt.

Die Kasse zahlt die Pflege bis zu ihrer Entscheidung, wenn die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach dem Ausstellen bei ihr ist. Wer die Verordnung eine Woche liegen lässt, verliert diesen Schutz. Dann tragen Sie das Risiko für die Tage bis zur Genehmigung.

Von der Verordnung bis zur Genehmigung
  1. Die Praxis stellt die Verordnung aus

    mit Krankheit, Leistungen, Beginn, Häufigkeit und Dauer.

  2. Innerhalb von vier Arbeitstagen zur Krankenkasse

    Meist reicht der Pflegedienst die Verordnung ein. Klären Sie, wer das tut, und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.

  3. Der Pflegedienst beginnt

    Er hält sich an die Verordnung, nach der Genehmigung an die Genehmigung.

  4. Die Kasse prüft

    Sie kann den Medizinischen Dienst fragen. Lehnt sie ab, muss sie der Praxis die Gründe nennen.

  5. Bei Ablehnung Widerspruch

    Sie haben einen Monat Zeit. Bitten Sie die Praxis um eine ergänzende Begründung.

  6. Folgeverordnung rechtzeitig holen

    in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf, sonst entsteht eine Lücke.

Was Sie zuzahlen und was sich 2027 ändert

Wer 18 Jahre oder älter ist, zahlt zur häuslichen Krankenpflege zu. Die Zuzahlung hat zwei Teile: 10 Prozent der Kosten und einen festen Betrag je Verordnung. Bis zum 31. Dezember 2026 sind das 10 Euro.

Zum 1. Januar 2027 steigt der feste Betrag auf 15 Euro. So steht es im Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze vom 24. Juli 2026. Die 10 Prozent bleiben. Auch andere Zuzahlungen steigen, etwa für Medikamente von höchstens 10 Euro auf höchstens 15 Euro.

Zuzahlungen bei Krankenpflege und Intensivpflege vor und nach dem 1. Januar 2027.
LeistungBis 31. Dezember 2026Ab 1. Januar 2027
Häusliche Krankenpflege10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung
Intensivpflege zu Hause10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung
Intensivpflege im Heim oder in einer Wohngemeinschaft10 Euro je Tag15 Euro je Tag
Physiotherapie, Ergotherapie und andere Therapien10 Prozent plus 10 Euro je Verordnung10 Prozent plus 15 Euro je Verordnung
Medikamente und Verbandmittel10 Prozent, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro10 Prozent, mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro

Zwei Grenzen schützen Sie. Erstens zahlen Sie nur für die ersten 28 Tage im Jahr zu. Wer das ganze Jahr versorgt wird, zahlt die 10 Prozent also nicht zwölf Monate lang. Zweitens gilt eine Obergrenze für alle Zuzahlungen: 2 Prozent Ihres Bruttoeinkommens im Jahr, bei chronisch Kranken 1 Prozent.

  1. Sammeln Sie ab dem 1. Januar alle Quittungen für Zuzahlungen, auch aus Apotheke und Physiotherapie.
  2. Rechnen Sie Ihre Grenze aus: 2 Prozent des Bruttoeinkommens im Jahr, bei chronisch Kranken 1 Prozent.
  3. Für Angehörige im selben Haushalt gibt es Freibeträge, die die Grenze senken. Ihre Krankenkasse rechnet sie mit.
  4. Reichen Sie die Quittungen ein, sobald die Grenze erreicht ist.
  5. Lassen Sie sich die Befreiung bescheinigen und zeigen Sie sie in Apotheke, Praxis und beim Pflegedienst vor.

Was die Kasse nur unter Bedingungen bezahlt

Bezahlt wird nur, was in einer Liste der Krankenkassen steht. Zu jeder Leistung nennt die Liste Bedingungen. Diese Bedingungen sind der häufigste Grund für Ablehnungen. Sie erklären auch, warum die Nachbarin eine Leistung bekommt und Sie nicht.

So bezahlt die Kasse eine Blutdruckmessung nur bis zu 7 Tage lang und nur, wenn der Blutdruck neu eingestellt wird. Eine Anleitung zur Körperpflege gibt es höchstens 5 Mal.

Häufige Leistungen der häuslichen Krankenpflege und ihre Bedingungen.
LeistungBedingungWie oft
Medikamente gebennur wenn Sie es selbst nicht können, etwa wegen schlechter Augen, zitternder Hände, Schwäche oder fehlender Einsichtwie verordnet
Blutzucker messenbei neuem oder neu eingestelltem Diabetes, dauerhaft nur bei intensiver Insulinbehandlungnach Behandlungsplan
Blutdruck messennur bei neu eingestelltem Bluthochdruckbis zu 7 Tage
Kompressionsstrümpfe an- und ausziehennur wenn Ihre Hände es nicht schaffen und die Ärztin die Strümpfe verordnet hatje einmal am Tag
Anleitung zur Körperpflegewenn Sie oder Angehörige es noch lernen könnenhöchstens 5 Mal

Über allem steht eine Regel. Die Kasse zahlt nur, was weder Sie selbst noch jemand in Ihrem Haushalt übernehmen kann. Zieht eine erwachsene Tochter ein, kann deshalb eine Verordnung plötzlich abgelehnt werden.

Neu ist, dass besonders geschulte Pflegefachkräfte bei manchen Leistungen selbst festlegen, wie oft sie kommen. Die Ärztin gibt nur den Rahmen vor. Spätestens nach drei Monaten soll sie Sie wieder persönlich sehen.

Wann statt dessen Intensivpflege nötig ist

Außerklinische Intensivpflege ist mehr als viel Krankenpflege. Sie ist ein eigener Anspruch für Menschen, bei denen jeden Tag unvorhersehbar eine lebensbedrohliche Lage eintreten kann. Dann muss eine Pflegefachkraft ständig in der Nähe sein. Typisch ist das bei Menschen, die beatmet werden oder ein Atemröhrchen im Hals tragen.

Häusliche Krankenpflege oder Intensivpflege?

Muss jeden Tag eine Pflegefachkraft ständig bereitstehen, weil unvorhersehbar Lebensgefahr eintreten kann?

Ja

Es geht um außerklinische Intensivpflege. Sie hat eigene Regeln für Verordnung, Prüfung und Zuzahlung.

Nein

Sind einzelne ärztlich verordnete Maßnahmen nötig, etwa Medikamente, Spritzen oder Verbände?

Ja

Das ist häusliche Krankenpflege. Sie läuft neben der Pflegekasse und kostet Sie dort nichts.

Nein

Prüfen Sie die Leistungen der Pflegekasse, etwa den Pflegedienst oder die Tagespflege. Ohne Verordnung zahlt die Krankenkasse nicht.

Wer die Intensivpflege verordnen darf und wie die Kasse sie prüft, steht im Ratgeber zur außerklinischen Intensivpflege. Was sie kostet, erklärt der Ratgeber zu den Kosten der Intensivpflege.

Häufige Fragen

Wer bezahlt die häusliche Krankenpflege?

Die häusliche Krankenpflege bezahlt die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Ihr Geld für den Pflegedienst bei der Pflegekasse bleibt unberührt, auch wenn derselbe Dienst beides erledigt. Erwachsene zahlen zu.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege 2026 und 2027?

Die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege beträgt bis Ende 2026 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung. Ab dem 1. Januar 2027 sind es 10 Prozent plus 15 Euro. Sie fällt nur für die ersten 28 Tage im Jahr an.

Wie lange gilt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege?

Eine erste Verordnung für häusliche Krankenpflege soll höchstens 14 Tage gelten. Folgeverordnungen dürfen länger laufen, wenn die Praxis das begründet. Sie werden in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf ausgestellt.

Was passiert, wenn die Verordnung zu spät bei der Krankenkasse ist?

Kommt die Verordnung später als am vierten Arbeitstag nach dem Ausstellen bei der Krankenkasse an, zahlt sie die Tage bis zur Genehmigung nicht sicher. Klären Sie deshalb gleich, wer die Verordnung einreicht.

Bekomme ich häusliche Krankenpflege auch mit Pflegegrad?

Ja, medizinische Pflege wie Spritzen oder Verbände zahlt die Krankenkasse in jedem Pflegegrad. Nur Körperpflege und Haushalt übernimmt ab Pflegegrad 2 die Pflegekasse statt der Krankenkasse.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege mit Zuzahlungsregel in Absatz 5, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 37c SGB V, Außerklinische Intensivpflege, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 61 SGB V, Zuzahlungen in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, Artikel 1 Nummer 23 und Artikel 8 Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 228, ausgegeben am 29. Juli 2026,
  5. § 62 SGB V, Belastungsgrenze von 2 Prozent und 1 Prozent der Bruttoeinnahmen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Häusliche Krankenpflege-Richtlinie in der Fassung vom 16. Oktober 2025, in Kraft seit 12. Dezember 2025, mit Leistungsverzeichnis, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  7. Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2026, in Kraft seit 1. April 2026, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  8. § 132l SGB V, Verträge über die Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. § 114 SGB XI, Einbeziehung von häuslicher Krankenpflege und Intensivpflege in die Regelprüfung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. § 36 SGB XI, Pflegesachleistung als getrennte Leistung der Pflegeversicherung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.