Pflegedienst

Ratgeber

Pflegegrad beantragen in 6 Schritten

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Einen Pflegegrad beantragen Sie mit einem Anruf oder einem Satz an die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse sitzt. Geld gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Dann kommt eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes zu Ihnen nach Hause. Nach spätestens 25 Arbeitstagen muss der Bescheid da sein.

Bescheid spätestens nach
25 Arbeitstagen
§ 18c Absatz 1 SGB XI, Stand 3. Oktober 2026
Bei Verspätung zahlt die Kasse
70 Euro je Woche
§ 18c Absatz 5 SGB XI, Stand 3. Oktober 2026
Pflegegeld ab Pflegegrad 2
347 bis 990 Euro im Monat
BMG, Leistungsbeträge 2026, Stand 3. Oktober 2026
Eine ältere Frau und ihre erwachsene Tochter sitzen an einem hellen Küchentisch mit Tee und einer geschlossenen Mappe.
Den Antrag auf einen Pflegegrad können Sie formlos stellen, ein Anruf bei der Pflegekasse reicht. Bild: KI generiert.

So stellen Sie den Antrag auf einen Pflegegrad

Für den Antrag brauchen Sie kein Formular. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, ebenso ein kurzer Brief oder eine Nachricht im Kundenportal. Die Pflegekasse gehört zu Ihrer Krankenkasse: Wer bei der AOK versichert ist, wendet sich an die Pflegekasse der AOK. Der Satz "Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung" reicht. Einen Pflegegrad vorschlagen oder eine Diagnose nennen müssen Sie nicht.

Wichtig ist das Datum. Die Pflegekasse zahlt ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht, nicht für die Zeit davor. Wer am 28. anruft, bekommt den ganzen Monat bezahlt. Wer bis zum nächsten Monat wartet, verliert einen Monatsbetrag, bei Pflegegrad 3 also 599 Euro Pflegegeld. Deshalb gilt: erst anrufen, dann Unterlagen sortieren.

Eine Bedingung gibt es: Ihr Angehöriger muss in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung gewesen sein. Das ist bei fast allen der Fall. Bei Kindern reicht es, wenn ein Elternteil das erfüllt.

Was die Gutachterin bewertet

Der Pflegegrad misst nicht die Krankheit und nicht die Zeit, die die Pflege kostet. Er misst, wie selbstständig Ihr Angehöriger im Alltag ist. Die Gutachterin prüft, was er allein schafft und wobei er Hilfe braucht. Sie geht dafür sechs Bereiche durch, die unterschiedlich stark zählen.

Am stärksten zählt die Selbstversorgung, also Waschen, Anziehen, Essen und Toilette, mit 40 Prozent. Der Umgang mit Medikamenten, Verbänden und Arztterminen zählt 20 Prozent, die Gestaltung des Alltags 15 Prozent, die Beweglichkeit nur 10 Prozent. Gedächtnis und Verhalten zählen zusammen 15 Prozent, und davon wird nur der höhere der beiden Werte gewertet.

Die sechs Bereiche der Begutachtung und wie stark sie zählen.
BereichAnteilWas geprüft wird
1. Beweglichkeit10 ProzentAufstehen, Umsetzen, Gehen in der Wohnung, Treppen
2. Denken und Verstehenzusammen mit 3: 15 Prozent, nur der höhere Wert zähltOrientierung, Erinnern, Entscheiden, Gespräche
3. Verhalten und Psychesiehe Bereich 2nächtliche Unruhe, Abwehr der Pflege, Ängste, Aggression
4. Selbstversorgung40 ProzentWaschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilette
5. Umgang mit Krankheit und Therapie20 ProzentMedikamente, Spritzen, Verbände, Arztbesuche
6. Alltag und Kontakte15 ProzentTag gestalten, sich beschäftigen, Kontakte halten

Aus allen Bereichen entstehen bis zu 100 Punkte. Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 27, Pflegegrad 3 bei 47,5, Pflegegrad 4 bei 70 und Pflegegrad 5 bei 90 Punkten. Das Pflegegeld liegt dann zwischen 347 Euro bei Pflegegrad 2 und 990 Euro bei Pflegegrad 5, für den Pflegedienst zahlt die Kasse 796 bis 2.299 Euro.

Punkte im Gutachten und was die Pflegekasse 2026 im Monat zahlt.
PflegegradPunktePflegegeldFür den Pflegedienst höchstens
Pflegegrad 112,5 bis unter 27kein Pflegegeldkein Betrag, aber 131 Euro Entlastungsbetrag
Pflegegrad 227 bis unter 47,5347 Euro796 Euro
Pflegegrad 347,5 bis unter 70599 Euro1.497 Euro
Pflegegrad 470 bis unter 90800 Euro1.859 Euro
Pflegegrad 590 bis 100990 Euro2.299 Euro

Ein Entwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 will die Punktgrenzen ab 2027 anheben, für Pflegegrad 2 zum Beispiel auf 30 Punkte. Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn allein dadurch nicht verlieren, und beschlossen ist der Entwurf noch nicht.

So bereiten Sie den Termin zu Hause vor

Die Gutachterin kommt zu Ihrem Angehörigen nach Hause. Sie stellt Fragen zu allen sechs Bereichen und bittet um kleine Proben, etwa vom Stuhl aufzustehen. Lehnt Ihr Angehöriger den Besuch ab, darf die Pflegekasse die Leistung verweigern.

Der häufigste Fehler ist, sich besser darzustellen, als es ist. Viele schildern aus Scham, was sie an einem guten Tag schaffen. Das Gutachten soll aber den normalen Alltag zeigen. Dabei hilft ein Pflegetagebuch: Schreiben Sie ein bis zwei Wochen lang auf, wobei, wann und wie lange Ihr Angehöriger Hilfe braucht, auch nachts.

  • Das Pflegetagebuch der letzten ein bis zwei Wochen.
  • Die Liste aller Medikamente, am besten den Medikationsplan der Hausarztpraxis.
  • Arztbriefe und Krankenhausberichte der letzten zwölf Monate.
  • Schwerbehindertenausweis, Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis, falls vorhanden.
  • Eine Liste der Hilfsmittel, die da sind, und der Hilfsmittel, die fehlen.
  • Eine Person, die den Alltag kennt und ergänzt, wenn etwas beschönigt wird.

Sprechen Sie im Termin auch Hilfsmittel an, etwa einen Duschhocker, einen Toilettenstuhl oder einen Umbau im Bad. Empfiehlt die Gutachterin ein Hilfsmittel im Gutachten, entscheidet die Pflegekasse darüber ohne weiteren Antrag.

Welche Fristen die Pflegekasse einhalten muss

Die Fristen stehen im Gesetz. Die Pflegekasse muss den Medizinischen Dienst innerhalb von drei Arbeitstagen beauftragen. Der schriftliche Bescheid muss spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag bei Ihnen sein.

Vom Antrag zum Bescheid
  1. Tag 0: Der Antrag geht ein

    Ab diesem Monat zahlt die Pflegekasse, wenn der Pflegegrad später kommt.

  2. Bis Arbeitstag 3: Auftrag an den Medizinischen Dienst

    Die Pflegekasse gibt den Auftrag für die Begutachtung weiter.

  3. Schneller im Krankenhaus oder Hospiz

    Dort wird spätestens am fünften Arbeitstag begutachtet. Zu Hause gelten zehn Arbeitstage, wenn eine Angehörige Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt hat.

  4. Nach 20 Arbeitstagen ohne Termin

    Die Pflegekasse muss Ihnen mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl nennen.

  5. Bis Arbeitstag 25: Bescheid

    Die schriftliche Entscheidung muss vorliegen. Fordert die Kasse Unterlagen an, verlängert sich die Frist.

  6. Danach: 70 Euro je Woche

    Für jede angefangene Woche Verspätung zahlt die Pflegekasse Ihnen 70 Euro, außer sie kann nichts für die Verzögerung.

Die 70 Euro zahlt die Pflegekasse von selbst. Kommt nichts, schreiben Sie ihr mit dem Datum Ihres Antrags. Rechnen Sie in Arbeitstagen, nicht in Kalendertagen.

Was im Bescheid steht

Der Bescheid nennt den Pflegegrad und ab wann gezahlt wird. Mit ihm kommt das Gutachten, wenn Sie nicht widersprochen haben. Lassen Sie sich das Gutachten unbedingt schicken. Nur daran sehen Sie, wie die Punkte zustande kamen.

Schauen Sie zuerst auf die Punkte je Bereich und vergleichen Sie sie mit Ihrem Pflegetagebuch. Wenige Punkte entscheiden oft über den nächsten Pflegegrad und damit über einige hundert Euro im Monat.

  • Passen die Punkte je Bereich zum Alltag, den Sie geschildert haben?
  • Ist der Pflegegrad befristet? Dann prüft die Pflegekasse vor Ablauf von selbst erneut, spätestens nach drei Jahren.
  • Welche Hilfsmittel empfiehlt das Gutachten? Darüber entscheidet die Kasse ohne weiteren Antrag.
  • Reicht der Beginn der Zahlung bis zum Monat Ihres Antrags zurück?

Was Sie gegen einen zu niedrigen Pflegegrad tun können

Sind Sie mit dem Pflegegrad nicht einverstanden, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Pflegekasse ein. Ein Satz genügt zunächst, die Begründung reichen Sie nach. Wie Sie den Widerspruch Bereich für Bereich begründen, erklärt der Ratgeber zum Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Widerspruch oder neuer Antrag?

Ist der Bescheid weniger als einen Monat alt?

Ja

Ist der Zustand seit dem Termin schlechter geworden?

Ja

Legen Sie Widerspruch ein und stellen Sie zusätzlich einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad.

Nein

Legen Sie Widerspruch ein und begründen Sie ihn mit dem Gutachten und Ihrem Pflegetagebuch.

Nein

Braucht Ihr Angehöriger inzwischen mehr Hilfe?

Ja

Stellen Sie einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad. Er gilt ab dem Monat, in dem er eingeht.

Nein

Die Frist ist vorbei. Ein neuer Antrag ohne mehr Hilfebedarf bringt meist dasselbe Ergebnis.

Unabhängig vom Widerspruch steht Ihnen eine kostenlose Pflegeberatung der Pflegekasse zu. Die Kasse muss Ihnen nach dem Antrag innerhalb von zwei Wochen einen Termin anbieten, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause.

Häufige Fragen

Wie lange dauert es vom Antrag bis zum Pflegegrad?

Vom Antrag bis zum Bescheid über den Pflegegrad vergehen höchstens 25 Arbeitstage. Im Krankenhaus oder im Hospiz wird schon nach fünf Arbeitstagen begutachtet. Ist die Pflegekasse zu spät, zahlt sie 70 Euro für jede angefangene Woche.

Ab wann zahlt die Pflegekasse nach dem Antrag auf einen Pflegegrad?

Die Pflegekasse zahlt ab dem Monat, in dem der Antrag auf einen Pflegegrad eingeht. Dauert die Begutachtung länger, zahlt sie für diese Zeit nach. Für die Zeit vor dem Antrag gibt es nichts.

Was prüft der Medizinische Dienst bei der Begutachtung?

Der Medizinische Dienst prüft, wie selbstständig ein Mensch im Alltag ist, in sechs Bereichen. Am stärksten zählt die Selbstversorgung mit 40 Prozent. Diagnose und Pflegezeit zählen nicht direkt.

Wie lege ich Widerspruch gegen den Pflegegrad ein?

Den Widerspruch gegen den Pflegegrad schicken Sie innerhalb eines Monats an die Pflegekasse. Ein Satz genügt zunächst. Die Begründung mit Gutachten und Pflegetagebuch reichen Sie nach.

Muss die Begutachtung für den Pflegegrad zu Hause stattfinden?

Ja, beim ersten Antrag findet die Begutachtung in der Regel bei Ihrem Angehörigen zu Hause statt. Wer den Besuch verweigert, riskiert die Ablehnung. Nur in Ausnahmen entscheidet die Kasse nach Aktenlage.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 33 SGB XI, Leistungsvoraussetzungen (Antragstellung, Vorversicherungszeit, Befristung), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 18 SGB XI, Beauftragung der Begutachtung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 18a SGB XI, Begutachtungsverfahren (Untersuchung im Wohnbereich, verkürzte Fristen), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 18b SGB XI, Inhalt und Übermittlung des Gutachtens, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 18c SGB XI, Entscheidung über den Antrag, Fristen, 70 Euro je Woche, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 84 SGG, Widerspruchsfrist von einem Monat, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. § 87 SGG, Klagefrist nach dem Widerspruchsbescheid, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick, Stand 4. November 2025, Bundesministerium für Gesundheit,
  10. Das Begutachtungsinstrument und die Begutachtungs-Richtlinien, Medizinischer Dienst Bund,
  11. § 7a SGB XI, Pflegeberatung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026, Bundesministerium für Gesundheit,

Einsatz von Sprachmodellen

Die Ratgeber, die wiederkehrenden Sätze auf den Ortsseiten und die Erklärungen im Glossar haben wir mit Hilfe von KI geschrieben und geprüft. KI hat auch beim Suchen der Quellen geholfen, und die Bilder der Ratgeber sind mit KI erzeugt. Die Adressen der Pflegedienste stammen aus OpenStreetMap und werden von einem festen Programm verarbeitet, nicht von einer KI.

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.